SCHOTT Hinweisgebersystem

Die SCHOTT Unternehmenskultur ist geprägt von Verantwortung und gegenseitigem Respekt gegenüber unseren Mitarbeitern*innen und Geschäftspartnern. Die Einhaltung von Gesetzen, Normen und internen Vorgaben hat höchste Priorität.

Damit wir Missstände unverzüglich beheben und damit Schäden sowohl von SCHOTT, unseren Mitarbeiter*innen sowie Geschäftspartnern effektiv abwenden können, sind wir darauf angewiesen, dass uns potenzielle (Gesetzes-)Verstöße sowie Verstöße gegen interne Regelwerke umgehend gemeldet werden.

Hierfür steht ein weltweites Hinweisgebersystem zur Verfügung. Besteht der Verdacht auf mögliche Compliance-Verstöße gegen Gesetze, den SCHOTT Code of Conduct oder SCHOTT interne Regelwerke, die von SCHOTT Mitarbeiter*innen im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung oder Dritten begangen wurden, können Beschäftigte, Geschäftspartner und sonstigen Dritte diesen über die folgenden Kanäle melden:

 

1. Direkter Kontakt zum Compliance Office von SCHOTT
(E-Mail oder persönliche Ansprache der Mitarbeitenden des Compliance Office)

2. Direkter Kontakt zu Ombudspersonen
via Telefon, E-Mail oder Kontaktformular

  • Rechtsanwälte Dr. Caroline Jacob /  Dr. Rainer Buchert

Kaiserstrasse 22, 60311 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0)69-71033330 / +49 (0)6105-921355,
Fax: +49 (0)69-71034444
Email: kanzlei@dr-buchert.de
Zuständigkeit: Alle SCHOTT Standorte weltweit (exkl. Asien/USA)

  • Rechtsanwältin Marian Ho

80 Raffles Place, #33-00 UOB Plaza 1, 048624 Singapore
Tel: +65 6885 3610
Email: marian.ho@dentons.com
Zuständigkeit: Asien

  • Rechtsanwalt Dr. Klaus H. Jander

307 Stanwich Road, Greenwich, CT 06830, USA
Tel: +1 (203)-6616140
Fax: +1 (203)-6224077
Email: KHJander@gmail.com
Zuständigkeit: USA

3. Elektronisches Hinweisgebersystem
(zugänglich weltweit; betreut durch die externen Rechtsanwälte Frau Dr. Jacob / Herr Dr. Buchert). Auf einem einfachen und nicht rückverfolgbarem Weg besteht auf Wunsch die Möglichkeit, während des gesamten Prozesses auch mit den Ombudspersonen anonym zu kommunizieren (Link zum Meldeformular).

 

Wenn Sie Fragen zur Nutzung des Hinweisgebersystems haben, finden Sie hier einige häufig gestellte Fragen:

 

Welche Hinweise kann ich über das Hinweisgebersystem abgeben?

Das Hinweisgebersystem dient insbesondere dazu, Hinweise über Compliance-Sachverhalte mit hohem Schadenspotenzial aufzunehmen. Mögliche Schäden können sowohl die Mitarbeiter*innen (z. B. schwere Fälle von Mobbing oder Diskriminierung) als auch das Unternehmen (z. B. finanzielle Verluste bzw. Reputationsschäden aufgrund von Straftaten, wie z. B. Bestechung, Untreue, Betrug, Steuerdelikte oder Kartellverstößen) sowie Geschäftspartner treffen. Lediglich konkrete Hinweise auf Compliance-Verstöße werden aufgenommen. 

 

Für welche Themen ist das Hinweisgebersystem nicht gedacht?

Das Compliance Office und die Ombudspersonen nehmen nicht Aufgaben des Kundenservice wahr. Sie sind dazu da, Hinweise zu potenziellen Verstößen gegen Gesetze und SCHOTTs interne Regelwerke aufzunehmen. Sollten Sie ein Problem mit Ihrer Lieferung oder ähnlichem haben, wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartner*innen bei SCHOTT.

 

Welche Aufgaben übernehmen die Ombudspersonen?

Die Aufgaben der Ombudspersonen umfassen insbesondere:

  • die Entgegennahme vertraulicher Hinweise,
  • die Beratung des Hinweisgebers im Hinblick auf das weitere Vorgehen,
  • die Bewertung der Schlüssigkeit der Information/ Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers,
  • das Verfassen und die Weiterleitung eines Ombudsberichts an das Compliance Office (auf Wunsch in anonymisierter Form),
  • „Bindeglied" zwischen SCHOTT und den Hinweisgebern während der Sachverhaltsaufklärung zu sein,
  • die Berichterstattung an den Hinweisgeber über das Ergebnis des Verfahrens.

 

Wer hat Zugriff auf meine Meldung?

Während des gesamten Prozesses wird das Vertraulichkeitsgebot gewahrt. Hierbei behandeln die Meldestellen die Identität der hinweisgebenden Person, der Person(en), die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen vertraulich. Die Identität wird hierbei ausschließlich der Person, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt.
Auf Wunsch der hinweisgebenden Person kann die Meldung auch anonym abgeben werden.

 

Können auch negative Konsequenzen drohen, wenn Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden?

Nein, grundsätzlich nicht. Sie müssen keine negativen Konsequenzen fürchten, nur weil Sie Informationen geliefert haben. Dies gilt nicht in Fällen, in denen Sie das Hinweisgebersystem vorsätzlich missbraucht haben, z. B. im Falle einer bewussten Falschbezichtigung von Mitarbeiter*innen oder anderen Geschäftspartnern.

 

Was passiert, nachdem ein Hinweis über das Hinweisgebersystem abgegeben wurde?

Weitere Informationen zu dem Verfahren nach Eingang der Meldung und dem Schutz der hinweisgebenden Person finden Sie in der Prozessbeschreibung im Download-Bereich.

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